Ersatzvornahme nochmals vor Ort zu begeben, um zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen die Wiederherstellung bereits vorgenommen hatten. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde anlässlich einer Begehung vor Ort am 7. Januar 2020 festgestellt und dokumentiert hatte, dass das Geländer noch vollständig montiert war17 und die Gemeinde bei der Ankündigung der Ersatzvornahme und mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das Bauinspektorat sofort darüber in Kenntnis zu setzen sei, sollten die Beschwerdeführerinnen die Arbeiten selber vorgenommen haben.