In ihrer Vernehmlassung bringt die Gemeinde vor, dass sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die verlangten Arbeiten bereits selber ausgeführt worden waren. Die schriftlichen Mitteilungen der Beschwerdeführerinnen seien in einem eigenwilligen Stil verfasst und äusserst uneindeutig formuliert gewesen. Die Formulierung «das Geländer mit Sichtschutz ist am 27. Januar 2020 nicht mehr vorhanden» sei nur eine Behauptung. Mit dieser vagen Aussage habe die Baupolizeibehörde die Vorbereitungen für die Ersatzvornahme nicht abbrechen können.