e) Das Rechtsamt stellte mit Verfügung vom 19. Februar 2021 den Beschwerdeführerinnen zusammen mit der Stellungnahme der Gemeinde Köniz die Vorakten pag. 53 – 58 mit den Details zum von der Gemeinde verlangten Betrag zu und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerinnen machten mit Eingabe vom 6. April 2021 davon Gebrauch. Sie hatten damit Gelegenheit, sich zu den einzelnen Aufwandpositionen zu äussern. Da die BVD über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (Art. 40 Abs. 3 BauG), kann die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist aber bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.12