den Betrag von CHF 2387.15 mit dem Vermerk «13a Kosten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) gem. Kostenverfügung vom 26.11.2020. Gebührenreglement vom 11. Dezember 1995» bei.10 Weder dem angefochtenen Entscheid noch der beigelegten Rechnung kann damit entnommen werden, wie sich der verrechnete Betrag von CHF 2387.15 zusammensetzt. Ohne detaillierte Rechnung bzw. Ausscheidung der jeweiligen Aufwandposition ist eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids nicht möglich. Die Gemeinde hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt.