a) Die Beschwerdeführerinnen bringen in ihrer Beschwerde vor, die Gemeinde lege der angefochtenen Verfügung keine detaillierte Rechnung, aus welcher die angeblichen Aufwandpositionen ersichtlich wären, sondern nur eine Rechnung mit dem Verweis auf das Gebührenreglement der Gemeinde Köniz vom 11. Dezember 1995 bei. Die Beschwerdeführerinnen könnten nicht nachvollziehen, wie sich die hohe Rechnung über CHF 2387.15 zusammensetze.