5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,6 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es stellte den Beschwerdeführerinnen zudem die Belege aus den Vorakten zu, aus denen sich der Rechnungsbetrag gemäss der angefochtenen Verfügung ergibt. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Die Gemeinde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.