3. Mit Kostenverfügung vom 26. November 2020 verpflichtete die Gemeinde Köniz die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, der Gemeinde die Kosten im Zusammenhang mit der zweiten Ersatzvornahme vom 27. Januar 2020 (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, Terrassennutzung auf dem Garagendach) in der Höhe von CHF 2387.15 innert 30 Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zu bezahlen. 4. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 24. Dezember 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellen den Antrag, die Kostenverfügung der Gemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr vom 26. November 2020 sei unter Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben.