Das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.2 Das Bundesgericht wies die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.3 Nachdem die Beschwerdeführerinnen die Wiederherstellung trotz Aufforderung der Gemeinde nicht vorgenommen hatten, kündigte die Gemeinde Mitte Januar 2019 die Ersatzvornahme für den 25. März 2019 an. Diese fand am vorgesehenen Tag statt, wobei die Beschwerdeführerinnen bzw. Herr A.________ (Vater bzw. Ehemann der Beschwerdeführerinnen) einen Teil der Arbeiten bereits vorgenommen hatten.