Ausserdem waren unbewilligt (Balkon-)Türen eingebaut worden mit Zugang auf das davorliegende Garagendach, auf welchem mit einem Abstand von 1.75 m zur Nachbarparzelle ohne Baubewilligung Geländer mit Sichtschutz zur Terrassennutzung angebracht worden waren. Die Gemeinde Köniz wies ein nachträgliches Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 ab und ordnete unter Androhung der Ersatzvornahme den Rückbau sämtlicher nicht bewilligter Elemente im Bereich des Erweiterungsbaus und des Garagendachs an. Die Beschwerdeführerin 1 erhob dagegen