1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird teilweise und die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 vollständig gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Hindelbank vom 27. November 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird im Übrigen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Hindelbank hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 2193.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführern 3 und 4 die Parteikosten im Betrag von CHF 3004.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung