Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten des Parteianwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf CHF 2193.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), die Kostennote der Parteianwältin der Beschwerdeführer 3 und 4 auf CHF 3004.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid