Dieser Antrag kann sich aber aufgrund des Rechtsbegehrens in ihrer eigenen Beschwerde nur auf die zweite Forderung der Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehen. Diesbezüglich wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 jedoch abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführer 3 und 4 im Kostenpunkt auch hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 als vollständig obsiegend zu betrachten sind. Den vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde Hindelbank nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).