Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 haben sie sich nicht am Verfahren beteiligt und gelten daher weder als obsiegend noch als unterliegend. Die Beschwerdeführer 3 und 4 gelten hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde als obsiegend. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sie zwar die Abweisung beantragt. Dieser Antrag kann sich aber aufgrund des Rechtsbegehrens in ihrer eigenen Beschwerde nur auf die zweite Forderung der Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehen.