Zwar wird ihre Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. In Analogie zur Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann,10 ist im Kostenpunkt aber dennoch von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführenden 1 und 2 auszugehen. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 haben sie sich nicht am Verfahren beteiligt und gelten daher weder als obsiegend noch als unterliegend.