Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahren gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde als obsiegend. Zwar wird ihre Beschwerde nur teilweise gutgeheissen.