Dies ist Aufgabe der Gemeinde als der zuständigen Baupolizei. Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle nicht die BVD, sondern das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (vgl. Art. 48 BewD8). Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine Zwischenverfügung, so dass die Gemeinde Hindelbank das bei ihr hängige Baupolizeiverfahren noch gar nicht abgeschlossen hat. Auch dies verunmöglicht es der BVD bereits in der Sache zu entscheiden. 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)