e) Die angefochtene Verfügung ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuheben. Die zweite Forderung der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von vier Wochen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen sei, kann jedoch nicht erfüllt werden. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz sich erstmals zur Übermässigkeit der Immissionen zu äussern und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Sinne verschärfter Emissionsbegrenzungen zu verfügen. Dies ist Aufgabe der Gemeinde als der zuständigen Baupolizei.