11 Abs. 3 USG ausgeht und mögliche Massnahmen für verschärfte Emissionsbegrenzungen skizziert, liegen seit über drei Jahren vor. Unter diesen Umständen erscheint die von der Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführern 3 und 4 eingeräumte Frist zum Aufzeigen von möglichen Massnahmen von einem Jahr deutlich zu lang, zumal bei der Bemessung der Frist stets das öffentliche Interesse an der zügigen Widerherstellung des rechtmässigen Zustands zu berücksichtigen ist.