Neben dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch die dabei eingeräumte Frist. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten ihre baupolizeilichen Anzeigen vor über sechs Jahren ein. Das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 und die Stellungnahme des beco vom 29. November 2017, in der das beco gestützt auf das Reflexionsgutachten von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG ausgeht und mögliche Massnahmen für verschärfte Emissionsbegrenzungen skizziert, liegen seit über drei Jahren vor.