Dabei kann es zwar durchaus angezeigt sein, den Beschwerdeführern 3 und 4 als den betroffenen Anlagebetreibern zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu möglichen Massnahmen zu äussern. Die Verantwortung für den Entscheid über die erforderlichen Massnahmen kann die Gemeinde aber nicht auf die Beschwerdeführer 3 und 4 abwälzen, wie sie dies mit der angefochtenen Verfügung getan hat.