Entscheid RA Nr. 120/2015/50 der BVE vom 27. November 2015). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Anordnung der zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Anlagen ausgehen, erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen müssen mit einer verfahrensabschliessenden Endverfügung von der Gemeinde selber angeordnet werden (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei kann es zwar durchaus angezeigt sein, den Beschwerdeführern 3 und 4 als den betroffenen Anlagebetreibern zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu möglichen Massnahmen zu äussern.