Soweit sie sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach die Behörden ein Lärmgutachten nicht selber erstellen müssen, sondern ein solches vom Anlagebetreiber verlangen können, verkennt sie dabei, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht mit der Anordnung von Massnahmen gleichgesetzt werden kann. So war im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer 3 als Betreiber der umstrittenen PV-Anlage mit Verfügung vom 6. Juli 2015 verpflichtet hatte, auf seine Kosten ein Gutachten über die Reflexionswirkung der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7a und 7c zu erstellen oder erstellen zu lassen (vgl.