Anders als die Gemeinde in ihrer Verfügung schreibt, kann sie diese Verpflichtung nicht auf die Beschwerdeführer 3 und 4 überwälzen. Soweit sie sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach die Behörden ein Lärmgutachten nicht selber erstellen müssen, sondern ein solches vom Anlagebetreiber verlangen können, verkennt sie dabei, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht mit der Anordnung von Massnahmen gleichgesetzt werden kann.