Ob diese Annahme der Gemeinde richtig ist, braucht mit Blick auf die weiteren Ausführungen an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. d) Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Geht die Gemeinde von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aus, hat sie folglich verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen. Anders als die Gemeinde in ihrer Verfügung schreibt, kann sie diese Verpflichtung nicht auf die Beschwerdeführer 3 und 4 überwälzen.