Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung legen aber den Schluss nahe, dass die Gemeinde gestützt auf das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 und die Fachberichte des beco und des AUE davon ausgeht, dass die PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach übermässige Blendimmissionen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 verursacht. Dementsprechend verpflichtet sie in Ziffer 1 ihrer Verfügung die Beschwerdeführer 3 und 4 zum Aufzeigen von geeigneten Massnahmen, mit welchen keine übermässige Blendimmissionen von dieser Anlage auf das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausgehen. Auch daraus kann geschlossen werden, dass die Gemeinde von übermässigen Immissionen ausgeht.