c) Die Gemeinde Hindelbank äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig dazu, ob im vorliegenden Fall übermässige Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG vorliegen. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung legen aber den Schluss nahe, dass die Gemeinde gestützt auf das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 und die Fachberichte des beco und des AUE davon ausgeht, dass die PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach übermässige Blendimmissionen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 verursacht.