b) Die Beschwerdeführer 3 und 4 bestreiten in ihrer Beschwerdeantwort, dass übermässige Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG7 vorliegen. Weiter bestreiten sie, dass sie ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt haben oder bei der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens Vorschriften missachtet haben. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nicht gegeben. Im Übrigen wäre eine Frist von vier Wochen für die Wiederherstellung aufgrund der gesamten Umstände gemäss den Beschwerdeführern 3 und 4 nicht sachgerecht und die Entfernung der Solaranlage unverhältnismässig.