Trotz dieser klaren Rechtslage habe die Vorinstanz den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von einem Jahr zum Aufzeigen von Massnahmen angesetzt. Damit verstosse die Vorinstanz gegen Art. 46 Abs. 2 BauG. Und selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig wäre, könnte die Gewährung einer Frist von einem Jahr gemäss den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nachvollzogen werden. Eine solche Frist sei aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von sechs Jahren unangemessen. Die angefochtene Verfügung müsse als Rechtsverweigerung der Vorinstanz aufgefasst werden.