a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten, die PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach verursache alleine übermässige Belendimmissionen. Damit habe sie einen rechtswidrigen Zustand festgestellt. Dieser sei bereits seit drei Jahren gutachterlich nachgewiesen. Liege ein rechtswidriger Zustand vor, so habe die Baupolizeibehörde dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe die Vorinstanz den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von einem Jahr zum Aufzeigen von Massnahmen angesetzt.