f) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführer 3 und 4 verpflichtet, geeignete Massnahmen aufzuzeigen, diese mittels eines Fachgutachtens zu begründen und zeitgleich ein allenfalls erforderliches Baugesuch einzureichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann für die Beschwerdeführer 3 und 4 mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein. Daraus ergibt sich für sie ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Mit einem günstigen Endentscheid kann dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 wird daher eingetreten. 2. Materielles