Zudem ändere die Gemeinde durch die Verfügung auch bereits ihren ursprünglichen Entscheid oder nehme diesen zumindest bereits vorweg, ohne den Sachverhalt weiter abgeklärt zu haben, wie dies im Entscheid der BVD vom 7. April 2020 gefordert worden sei. Daher bewirke die angefochtene Verfügung bei ihnen nicht wieder gutzumachende Nachteile. 4 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 49 N. 3 5 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 6 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38