e) Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen in ihrer Beschwerde geltend, mit der angefochtenen Verfügung würden sie aufgefordert, Massnahmen aufzuzeigen und ein allfälliges Baugesuch einzureichen. Damit würden sie gezwungen, weitere Abklärungen zu tätigen, Fachpersonen beizuziehen und allenfalls ein Baugesuch auszuarbeiten. Dadurch entstünden ihnen Kosten in nicht unerheblicher Höhe. Zudem ändere die Gemeinde durch die Verfügung auch bereits ihren ursprünglichen Entscheid oder nehme diesen zumindest bereits vorweg, ohne den Sachverhalt weiter abgeklärt zu haben, wie dies im Entscheid der BVD vom 7. April 2020 gefordert worden sei.