61 Abs. 1 VRPG). Als nicht in Art. 61 Abs. 2 VRPG genannte Zwischenverfügung ist sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Die zweite der beiden genannten Konstellationen kommt hier nicht in Frage. Somit ist die angefochtene Zwischenverfügung dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.