c) Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung offengelassen, ob ihre Verfügung selbständig anfechtbar ist. Mit der Verpflichtung der Beschwerdeführer 3 und 4, geeignete Massnahmen zur Vermeidung von übermässigen Blendimmissionen aufzuzeigen, die von der PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach verursacht werden, diese Massnahmen mittels eines Fachgutachtens zu begründen und zeitgleich ein allenfalls erforderliches Baugesuch einzureichen, wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG).