b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind als Verfügungsadressaten, die mit der Verfügung zu einem Tun verpflichtet werden, beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der umstrittenen PV-Anlagen. Sie haben das Baupolizeiverfahren durch ihre Anzeige ausgelöst und sich daran als Partei beteiligt.