Für allfällige baubewilligungspflichtige Massnahmen ist zeitgleich ein Baugesuch einzureichen. 2. Für die Einreichung der entsprechenden Massnahmen und evtl. Baugesuch, wird eine Frist bis am 30. November 2021 gewährt. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Bei Nichteinhalten dieser Frist wird die ersatzvornahmeweise geeignete Massnahme verfügen und gegebenenfalls durch eine beauftragte Firma 2/9 BVD 120/2020/88