Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 beklagten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber, dass auch die Anlage auf der Liegenschaft 7a bei ihnen störende Blendwirkungen verursache. Mit "Feststellungsverfügung" vom 6. Juli 2015 verpflichtete die Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführer 3, auf seine Kosten innert drei Monaten ein Gutachten über die Reflexionswirkung der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7a (Kartoffellager) und 7c (Kuhstall inklusive Vordach) zu erstellen oder erstellen zu lassen, das bestimmten Anforderungen zu entsprechen habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE;