Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/88 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. April 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Herrn F.________ Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 3 Herrn G.________ Beschwerdegegner 2 / Beschwerdeführer 4 beide vertreten durch Frau Fürsprecherin H.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 14, 3324 Hindelbank betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank vom 27. November 2020 (Photovoltaikanlagen) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 3 (in der Folge: Beschwerdeführer 3) erstellte auf den drei Liegenschaften J.________weg 7a, 7b und 7c je eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) (Hindelbank Grundbuchblatt Nr. K.________). Die Anlage auf der Liegenschaft 7a war Teil einer Baubewilligung vom 23. Juli 2014 für den Abbruch eines Wagenschopfs und den Neubau einer Lagerhalle. Die beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c wurden als baubewilligungsfreie Anlagen eingestuft und dementsprechend ohne Baubewilligung erstellt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beklagten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 als Eigentümer 1/9 BVD 120/2020/88 der Liegenschaft J.________weg 5 (Hindelbank Grundbuchblatt Nr. L.________) über störende Blendwirkungen der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7b und 7c und verlangten einen Baustopp für die Anlage auf der Liegenschaft 7a. In der Folge liess der Beschwerdeführer 3 eine Kurzexpertise vom 5. bzw. 11. November 2014 zu den Reflexionswirkungen der PV-Anlage auf der Liegenschaft 7a erstellen. Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte die Gemeinde Hindelbank mit, dass sie eine Baueinstellungsverfügung für die Anlage auf der Liegenschaft 7a als unverhältnismässig erachte, da dafür eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 beklagten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 darüber, dass auch die Anlage auf der Liegenschaft 7a bei ihnen störende Blendwirkungen verursache. Mit "Feststellungsverfügung" vom 6. Juli 2015 verpflichtete die Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführer 3, auf seine Kosten innert drei Monaten ein Gutachten über die Reflexionswirkung der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7a (Kartoffellager) und 7c (Kuhstall inklusive Vordach) zu erstellen oder erstellen zu lassen, das bestimmten Anforderungen zu entsprechen habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) mit Entscheid RA Nr. 120/2015/50 vom 27. November 2015 ab. 2. In der Folge liess der Beschwerdeführer 3 von der A.________ AG ein erweitertes Reflexionsgutachten vom 27. April 2016 erstellen. Nachdem das Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE; heute: Amt für Umwelt und Energie, AUE) und das Amt für Berner Wirtschaft (beco; heute: Amt für Wirtschaft, AWI), Abteilung Immissionsschutz (seit 1. Januar 2020 gehört die Abteilung Immissionsschutz zum AUE), eine Ergänzung des Gutachtens verlangt hatten, erstellte die A.________ AG ein überarbeitetes Reflexionsgutachten vom 10. August 2017. Dazu nahmen das beco am 29. November 2017 und das AUE am 31. Januar 2018 erneut Stellung. Mit Entscheid der Baukommission Hindelbank vom 18. Dezember 2018 (Datum des schriftlichen Entscheids: 14. Januar 2019) verfügte die Gemeinde Hindelbank, die Klage der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 21. Januar 2015 werde abgewiesen. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 15. Februar 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 beteiligte die BVE den Beschwerdegegner 2 / Beschwerdeführer 4 (in der Folge: Beschwerdeführer 4) als neuen Grundeigentümer der Parzelle Nr. K.________ von Amtes wegen am Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2019/14. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren vom 27. Juni 2019 bis 7. Januar 2020 aufgrund von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien sistiert. Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, hiess die BVD die Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 2020 gut. Der Entscheid der Gemeinde Hindelbank vom 14. Januar 2019 wurde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gemeinde wurde angewiesen, die Anordnung von verschärften Emissionsbegrenzungen noch einmal zu prüfen, sich dabei insbesondere mit den vorhandenen Gutachten und Fachberichten auseinanderzusetzen und schliesslich ihren neuen Entscheid rechtsgenüglich zu begründen. 3. Am 27. November 2020 erliess die Gemeinde Hindelbank folgende Verfügung: 1. Aufgrund der Erwägungen haben die Anlagebetreiber, Herr F.________ und Herr G.________, geeignete Massnahmen aufzuzeigen, mit welchen keine übermässigen Blendimmissionen gemäss den geltenden Beurteilungskriterien von der PVA-Anlage Kuhstall inkl. Vordach auf das gegenüberliegende Mehrfamilienhaus am J.________weg 5 ausgehen. Die entsprechenden Massnahmen müssen nachvollziehbar mittels eines Fachgutachtens begründet werden. Für allfällige baubewilligungspflichtige Massnahmen ist zeitgleich ein Baugesuch einzureichen. 2. Für die Einreichung der entsprechenden Massnahmen und evtl. Baugesuch, wird eine Frist bis am 30. November 2021 gewährt. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Bei Nichteinhalten dieser Frist wird die ersatzvornahmeweise geeignete Massnahme verfügen und gegebenenfalls durch eine beauftragte Firma 2/9 BVD 120/2020/88 ausführen lassen. Die Kosten der Ersatzvornahme tragen die Herrn F.________ und G.________ unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Weitere Verfügungen werden vorbehalten. 4. Rechtsmittelbelehrung Soweit eine Partei der Ansicht ist, es handle sich hierbei um einen Entscheid oder um eine anfechtbare Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit Erhalt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) eingereicht werden. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. Dezember 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen, die Verfügung vom 27. November 2020 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von vier Wochen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen. Am 30. Dezember 2020 erhoben auch die Beschwerdeführer 3 und 4 Beschwerde bei der BVD. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2020. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren. Zudem führte es den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdeführer 3 und 4 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die Gemeinde Hindelbank verzichtet mit Schreiben vom 28. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung zu den Beschwerden und stellt keinen Antrag. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verzichten mit Schreiben vom 1. Februar 2021 auf eine Beteiligung als Beschwerdegegnerschaft am Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Entscheid der Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank in einem Baupolizeiverfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Behandlung der Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG3). Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind als Verfügungsadressaten, die mit der Verfügung zu einem Tun verpflichtet werden, beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der umstrittenen PV-Anlagen. Sie haben das Baupolizeiverfahren durch ihre Anzeige ausgelöst und sich daran als Partei beteiligt. Sie sind durch die angefochtene Verfügung insofern beschwert, als damit keine Massnahmen angeordnet, sondern den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von einem Jahr für das Aufzeigen von 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/9 BVD 120/2020/88 geeigneten Massnahmen eingeräumt wird. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind insofern ebenfalls grundsätzlich zur Beschwerde befugt.4 c) Die Vorinstanz hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung offengelassen, ob ihre Verfügung selbständig anfechtbar ist. Mit der Verpflichtung der Beschwerdeführer 3 und 4, geeignete Massnahmen zur Vermeidung von übermässigen Blendimmissionen aufzuzeigen, die von der PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach verursacht werden, diese Massnahmen mittels eines Fachgutachtens zu begründen und zeitgleich ein allenfalls erforderliches Baugesuch einzureichen, wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Als nicht in Art. 61 Abs. 2 VRPG genannte Zwischenverfügung ist sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 VRPG). Die zweite der beiden genannten Konstellationen kommt hier nicht in Frage. Somit ist die angefochtene Zwischenverfügung dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die anfechtende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt.5 d) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 äussern sich in ihrer Beschwerde nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Allerdings sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere mit der Frist von einem Jahr nicht einverstanden, die die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 3 und 4 zum Aufzeigen von Massnahmen eingeräumt hat. Dies obschon die übermässigen Blendimmissionen bereits seit drei Jahren gutachterlich nachgewiesen seien. Unter diesen Umständen vermöchte ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil zu beseitigen, da einmal erduldete übermässigen Immissionen nachträglich nicht mehr zu beseitigen sind. Dieser nicht wieder gutzumachende Nachteil springt geradezu ins Auge.6 Folglich handelt es sich für die Beschwerdeführenden 1 und 2 um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, womit auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. e) Die Beschwerdeführer 3 und 4 machen in ihrer Beschwerde geltend, mit der angefochtenen Verfügung würden sie aufgefordert, Massnahmen aufzuzeigen und ein allfälliges Baugesuch einzureichen. Damit würden sie gezwungen, weitere Abklärungen zu tätigen, Fachpersonen beizuziehen und allenfalls ein Baugesuch auszuarbeiten. Dadurch entstünden ihnen Kosten in nicht unerheblicher Höhe. Zudem ändere die Gemeinde durch die Verfügung auch bereits ihren ursprünglichen Entscheid oder nehme diesen zumindest bereits vorweg, ohne den Sachverhalt weiter abgeklärt zu haben, wie dies im Entscheid der BVD vom 7. April 2020 gefordert worden sei. Daher bewirke die angefochtene Verfügung bei ihnen nicht wieder gutzumachende Nachteile. 4 Vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 49 N. 3 5 BVR 2017 S. 221 E. 2.2 6 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38 4/9 BVD 120/2020/88 f) Die Gemeinde hat die Beschwerdeführer 3 und 4 verpflichtet, geeignete Massnahmen aufzuzeigen, diese mittels eines Fachgutachtens zu begründen und zeitgleich ein allenfalls erforderliches Baugesuch einzureichen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann für die Beschwerdeführer 3 und 4 mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein. Daraus ergibt sich für sie ein hinreichendes wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung. Mit einem günstigen Endentscheid kann dieser Nachteil nicht mehr korrigiert werden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 wird daher eingetreten. 2. Materielles a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung festgehalten, die PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach verursache alleine übermässige Belendimmissionen. Damit habe sie einen rechtswidrigen Zustand festgestellt. Dieser sei bereits seit drei Jahren gutachterlich nachgewiesen. Liege ein rechtswidriger Zustand vor, so habe die Baupolizeibehörde dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe die Vorinstanz den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von einem Jahr zum Aufzeigen von Massnahmen angesetzt. Damit verstosse die Vorinstanz gegen Art. 46 Abs. 2 BauG. Und selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz rechtmässig wäre, könnte die Gewährung einer Frist von einem Jahr gemäss den Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nachvollzogen werden. Eine solche Frist sei aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer von sechs Jahren unangemessen. Die angefochtene Verfügung müsse als Rechtsverweigerung der Vorinstanz aufgefasst werden. Die Verfügung müsse daher aufgehoben und durch die Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeführenden 3 und 4 zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ersetzt werden. Mit der Entfernung der Solarpanels auf dem Kuhstall inklusive Vordach könne der rechtmässige Zustand kurzfristig wiederhergestellt werden. Somit erweise sich die beantragte Frist von vier Wochen als angemessen. b) Die Beschwerdeführer 3 und 4 bestreiten in ihrer Beschwerdeantwort, dass übermässige Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG7 vorliegen. Weiter bestreiten sie, dass sie ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt haben oder bei der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens Vorschriften missachtet haben. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung nicht gegeben. Im Übrigen wäre eine Frist von vier Wochen für die Wiederherstellung aufgrund der gesamten Umstände gemäss den Beschwerdeführern 3 und 4 nicht sachgerecht und die Entfernung der Solaranlage unverhältnismässig. c) Die Gemeinde Hindelbank äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig dazu, ob im vorliegenden Fall übermässige Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG vorliegen. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung legen aber den Schluss nahe, dass die Gemeinde gestützt auf das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 und die Fachberichte des beco und des AUE davon ausgeht, dass die PV-Anlage auf dem Kuhstall inklusive Vordach übermässige Blendimmissionen bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 verursacht. Dementsprechend verpflichtet sie in Ziffer 1 ihrer Verfügung die Beschwerdeführer 3 und 4 zum Aufzeigen von geeigneten Massnahmen, mit welchen keine übermässige Blendimmissionen von dieser Anlage auf das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausgehen. Auch daraus kann geschlossen werden, dass die Gemeinde von übermässigen Immissionen ausgeht. 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 5/9 BVD 120/2020/88 Ob diese Annahme der Gemeinde richtig ist, braucht mit Blick auf die weiteren Ausführungen an dieser Stelle nicht geprüft zu werden. d) Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Geht die Gemeinde von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aus, hat sie folglich verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen. Anders als die Gemeinde in ihrer Verfügung schreibt, kann sie diese Verpflichtung nicht auf die Beschwerdeführer 3 und 4 überwälzen. Soweit sie sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezieht, wonach die Behörden ein Lärmgutachten nicht selber erstellen müssen, sondern ein solches vom Anlagebetreiber verlangen können, verkennt sie dabei, dass die Abklärung des Sachverhaltes nicht mit der Anordnung von Massnahmen gleichgesetzt werden kann. So war im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde den Beschwerdeführer 3 als Betreiber der umstrittenen PV-Anlage mit Verfügung vom 6. Juli 2015 verpflichtet hatte, auf seine Kosten ein Gutachten über die Reflexionswirkung der beiden Anlagen auf den Liegenschaften 7a und 7c zu erstellen oder erstellen zu lassen (vgl. Entscheid RA Nr. 120/2015/50 der BVE vom 27. November 2015). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Anordnung der zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Anlagen ausgehen, erforderlichen Massnahmen. Diese Massnahmen müssen mit einer verfahrensabschliessenden Endverfügung von der Gemeinde selber angeordnet werden (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Dabei kann es zwar durchaus angezeigt sein, den Beschwerdeführern 3 und 4 als den betroffenen Anlagebetreibern zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu möglichen Massnahmen zu äussern. Die Verantwortung für den Entscheid über die erforderlichen Massnahmen kann die Gemeinde aber nicht auf die Beschwerdeführer 3 und 4 abwälzen, wie sie dies mit der angefochtenen Verfügung getan hat. Neben dem von der Gemeinde gewählten Vorgehen rügen die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch die dabei eingeräumte Frist. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten ihre baupolizeilichen Anzeigen vor über sechs Jahren ein. Das Reflexionsgutachten vom 10. August 2017 und die Stellungnahme des beco vom 29. November 2017, in der das beco gestützt auf das Reflexionsgutachten von übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG ausgeht und mögliche Massnahmen für verschärfte Emissionsbegrenzungen skizziert, liegen seit über drei Jahren vor. Unter diesen Umständen erscheint die von der Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführern 3 und 4 eingeräumte Frist zum Aufzeigen von möglichen Massnahmen von einem Jahr deutlich zu lang, zumal bei der Bemessung der Frist stets das öffentliche Interesse an der zügigen Widerherstellung des rechtmässigen Zustands zu berücksichtigen ist. e) Die angefochtene Verfügung ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuheben. Die zweite Forderung der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach den Beschwerdeführern 3 und 4 eine Frist von vier Wochen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme anzusetzen sei, kann jedoch nicht erfüllt werden. Es ist nicht an der BVD als Beschwerdeinstanz sich erstmals zur Übermässigkeit der Immissionen zu äussern und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Sinne verschärfter Emissionsbegrenzungen zu verfügen. Dies ist Aufgabe der Gemeinde als der zuständigen Baupolizei. Vernachlässigt eine Gemeindebehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so hat an ihrer Stelle nicht die BVD, sondern das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu verfügen (vgl. Art. 48 BewD8). Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung lediglich um eine Zwischenverfügung, so dass die Gemeinde Hindelbank das bei ihr hängige Baupolizeiverfahren noch gar nicht abgeschlossen hat. Auch dies verunmöglicht es der BVD bereits in der Sache zu entscheiden. 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6/9 BVD 120/2020/88 Bezüglich der zweiten Forderung ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 daher abzuweisen. f) Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung wird dem Rechtsbegehren in der Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 entsprochen. Eine Prüfung ihrer Rügen erübrigt sich damit, auch ihre Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV9). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die beiden Beschwerden auf je CHF 900.– festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). In Anwendung dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.– je Beschwerde reduziert. Insgesamt belaufen sich die Verfahrenskosten somit auf CHF 1200.–. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahren gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde als obsiegend. Zwar wird ihre Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. In Analogie zur Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen ist, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann,10 ist im Kostenpunkt aber dennoch von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführenden 1 und 2 auszugehen. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 haben sie sich nicht am Verfahren beteiligt und gelten daher weder als obsiegend noch als unterliegend. Die Beschwerdeführer 3 und 4 gelten hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde als obsiegend. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 haben sie zwar die Abweisung beantragt. Dieser Antrag kann sich aber aufgrund des Rechtsbegehrens in ihrer eigenen Beschwerde nur auf die zweite Forderung der Beschwerdeführenden 1 und 2 beziehen. Diesbezüglich wird die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 jedoch abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführer 3 und 4 im Kostenpunkt auch hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 als vollständig obsiegend zu betrachten sind. Den vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden können keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde Hindelbank nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton Bern. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die vollständig obsiegenden Beschwerdeführenden haben 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 7/9 BVD 120/2020/88 Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Die Gemeinde Hindelbank hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 somit die Parteikosten hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde zu ersetzen. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 sind ihnen keine Parteikosten entstanden. Zudem hat die Gemeinde Hindelbank den Beschwerdeführern 3 und 4 die Parteikosten hinsichtlich beider Beschwerden zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennoten des Parteianwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf CHF 2193.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), die Kostennote der Parteianwältin der Beschwerdeführer 3 und 4 auf CHF 3004.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird teilweise und die Beschwerde der Beschwerdeführer 3 und 4 vollständig gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Hindelbank vom 27. November 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird im Übrigen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Hindelbank hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 2193.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführern 3 und 4 die Parteikosten im Betrag von CHF 3004.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin H.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Hindelbank, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Emmental, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen 8/9 BVD 120/2020/88 Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9