b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG20). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). 17 Vgl. Vorakten, S. 3-5, Bilder vor Ort sowie Planunterlagen zum Baugesuch. 18 Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland das Baugesuch an die