a) Zusammenfassend steht fest, dass das Aufstellen des Verkaufscontainers formell rechtswidrig ist. Da eine Gefährdung der Verkehrsfähigkeit nicht ausgeschlossen erscheint und die Beschwerdeführerin bereits vor dem Aufstellen des Verkehrscontainers wusste, dass die Gemeinde den Bau nicht als bewilligungsfähige Fahrnisbaute qualifiziert, und somit bösgläubig handelte, hat die Gemeinde zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot für das Aufstellen des Verkaufscontainers erlassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.