Aus den Planunterlagen und dem Baugesuch geht nicht hervor, wo allfällige Fahrzeuge und Fahrräder abgestellt werden.18 Neben dem allgemeinen Interesse, dass die Bauherrschaft aus dem rechtswidrigen Zustand keinen Nutzen ziehen soll, besteht somit ein öffentliches Interesse an der vorgängigen Prüfung der Verkehrssicherheit bzw. kann eine Verkehrsgefährdung durch den Verkaufscontainer nicht ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführerin bekannt war, dass die Gemeinde ihr Vorhaben nicht als baubewilligungsfreie Fahrnisbaute einstuft, handelte sie bösgläubig.19 Das Benützungsverbot erscheint daher ohne weiteres als verhältnismässig. 3. Weitere Rechtsbegehren