Es ist weiter unbestritten ist, dass für das Platzieren des Verkaufscontainers verschiedene bauliche Massnahmen notwendig sind und diese bereits ausgeführt wurden. So hat die Beschwerdeführerin sechs Zementrohre als Fundationen verbaut und einen Anschluss ans Stromnetz erstellt. Es ist nicht entscheidend, ob eine Baute fest mit dem Boden verbunden oder nur auf ihm abgestellt wird; ebenso wenig, ob sie für den dauernden Bestand oder als nur vorübergehende Einrichtung gedacht ist.15 Auch Fahrnisbauten sind baubewilligungspflichtig, wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.16