Aus der gleichen Überlegung ist auch Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD nicht anwendbar, da der Verkaufscontainer ebenfalls länger als für eine Dauer von sechs Monate bestehen soll. Und mit einer Fläche von 18.6 m2 handelt es sich gar nicht mehr um eine kleine Fahrnisbaute im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Ziff. 2c).14 Somit ist der Verweis der Beschwerdeführerin bezüglich positive formelle Bescheide in anderen Gemeinden betreffend den Fahrnisbau unbehilflich. Zudem ist nicht klar, ob der Verkaufscontainer im Ortsbildschutzgebiet liegt. Auch daraus könnte sich eine Baubewilligungspflicht ergeben, sofern die Schutzinteressen betroffen sind (Art. 7 Abs. 2 BewD).