Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin den Verkaufscontainer bereits vor der Erteilung einer befristeten Baubewilligung am geplanten Standort aufgestellt. Dabei hat sie dies nicht in der Absicht einer einmaligen zeitlichen Beschränkung von drei Monaten gemacht, sondern mit der Absicht den Verkaufscontainer am selben Ort auch über die Dauer von drei Monaten hinaus für eine befristete Dauer von fünf Jahren zu belassen. Die zeitliche Beschränkung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD wird demnach nicht eingehalten, so dass daraus keine Bewilligungsfreiheit abgeleitet werden kann. Aus der gleichen Überlegung ist auch Art. 6 Abs. 1 Bst.