BewD sind hingegen die in Art. 6 BewD genannten Vorhaben bewilligungspflichtig, wenn das Bauvorhaben beispielsweise ein Ortsbildschutzgebiet betrifft und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Baubeginn vorzeitig gestattet worden ist (Art. 1a Abs. 3 BauG, Art. 2 Abs. 1 BewD). d) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, beim mobilen Verkaufscontainers handle es sich um eine bewilligungsfreie Baute nach Art. 1b Abs. 1 BauG.