Für die Konkretisierung der baubewilligungsfreien Bauvorhaben verweist Art. 1b BauG auf das Bewilligungsdekret. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD bedürfen das Aufstellen von Fahrnisbauten während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Jahr keiner Baubewilligung. Handelt es sich um eine kleine Fahrnisbaute wie beispielsweise eine Verkaufsstätte, so darf diese während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr bewilligungsfrei aufgestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. o BewD). Klein im Sinne dieser Bestimmung ist eine Fläche, die 10 m2 nicht übersteigt.13 Nach Art. 7 Abs. 2