Nicht ausdrücklich genannte, aber selbstverständliche Voraussetzung und konstante Praxis ist zudem, dass die ausgeführten Bauarbeiten überhaupt der Baubewilligungspflicht unterliegen. Ist ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand erfüllt und fehlt die Bewilligung, so liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor.7 Bezüglich Anforderung an den Nachweis der Rechtswidrigkeit genügt zum Erlass des vorsorglichen Benützungsverbots, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich (glaubhaft) erscheint.8