b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt und sind die Bauarbeiten bereits abgeschlossen, kann die zuständige Baupolizeibehörde ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG).