a) Die Vorinstanz begründet das vorsorgliche Benützungsverbot dahingehend, dass es sich beim aufgestellten Verkaufscontainer nicht um eine baubewilligungsfreie Fahrnisbaute im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. m BewD6 handle, da dieser während fünf Jahren betrieben werden solle und hierzu eine Fundation sowie einen Stromanschluss benötige. Wegen der beabsichtigten längeren Nutzung müsse die Frage einer baubewilligungsfreien Fahrnisbaute von drei Monaten nicht geprüft werden, wobei diese Frage aufgrund der vorgängig zu prüfenden Auswirkungen auf die Nutzungsordnung sowie die unmittelbare Nähe zur Strasse zu bejahen sei.