3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Bauinspektorat der Gemeinde Köniz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2021 die Beschwerde sei abzuweisen. Zusammen mit den Vorakten reichte das Bauinspektorat eine Kopie der amtlichen Akten des hängigen Baugesuchs (eBau Nr. 2020-3077/10093, Baugesuch Nr. 19395) für das Erstellen einer Fundation/Terrainveränderung und das Aufstellen des Verkaufscontainers ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen